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Willi Reisser

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Informationen zu Hilfen wegen der Coronakrise

Öffentliches Recht, Öffentliches Baurecht,
Gewerbe- und Gaststättenrecht, Ausländerrecht,
Jagd- und Waffenrecht, Glücksspielrecht,
Kommunalrecht

Willi Reisser | Rechtsanwalt

Beruflicher Werdegang:


  • Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Augsburg (bis 1979)
  • Regierungsrat und Abteilungsleiter am Landratsamt Günzburg (bis 1990) 
    Bauordnung, Bauleitplanung, Umwelt (bis 1983) 
    Sicherheit, Gewerbe, Landwirtschaft, Gesundheit (bis 1990)
  • Berufsmäßiger Stadtrat der Stadt Augsburg (bis 2002) 
    Ordnung, Gesundheit und Sport (bis 1996) 
    Ordnung, Kommunales und Sport (bis 2002)
  • Rechtsanwalt (seit 2002)
  • Qualifikation als Fachanwalt für Verwaltungsrecht (seit 2014)
  • erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltslehrgang für Strafrecht

Rechtsgebiete:

  • Öffentliches Recht, Öffentliches Baurecht, Gewerberecht, Kommunalrecht
  • Ausländerrecht
  • Glücksspielrecht
  • Gaststättenrecht
  • Strafrecht
  • Familienrecht

 

Mitgliedschaften:


  • Deutscher AnwaltVerein DAV
  • Strafverteidigerforum
  • Augsburger AnwaltVerein e.V.

 

Ehrenamtliches Engagement:


  • Vorstand Hochzoller Kulturtage (bis 2014)
  • Sponsor des Holbein-Gymnasium Augsburg

    sponsoren urkunde  sponsoren urkunde 2020sponsoren-urkunde 2021
Rechtsanwalt

Aktuelle Themen


Bayerischer Landkreis will Kostenerstattung von fast 85.000 € für die einjährige Heimunterbringung von vier Kindern von deren dafür nicht verantwortlichen Vater


Die gezielte Falschaussage einer getrenntlebenden Mutter, wonach der Vater der vier ehelich geborenen minderjährigen Mädchen diese sexuell missbraucht habe, führte zu einer sofortigen Inobhutnahme seiner vier Töchter durch ein bayerisches Landratsamt für die Dauer von 10 Monaten. Obwohl sich die falschen Beschuldigungen alsbald als völlig haltlos erwiesen haben und dem Vater laut kinder- und jugendpsychiatrischem Gutachten weder eine mangelnde Erziehungsfähigkeit noch eine von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung attestiert wurde, forderte das Landratsamt in einem Leistungsbescheid dennoch eine Kostenerstattung von knapp 85.000 EUR (!) für diese 10-monatige Unterbringung in Form der „Heimerziehung“ vom Vater - und nicht etwa von der böswilligen Mutter.


25. August 2023
Wie Ihnen vielleicht schon bekannt, hat sich der Freistaat Bayern für ein Grundsteuer-Flächenmodell entschieden, welches gerechter erscheint als das so genannte Bundesmodell, das in vielen anderen Bundesländern gelten soll.
 
Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt.  Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm  und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv  nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a.  für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere  Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden dann die Gemeinden ihren je nach Gemeinde unterschiedlichen Hebesatz an.

16. Mai 2023

Neues Chancen-Aufenthaltsrecht -
wir helfen Ihnen und Ihrer Familie, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen

Geduldeten Ausländern soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich der geduldete Ausländer am 01.10.2022 seit bereits fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einem Aufenthaltstitel wegen humanitären Gründen in Deutschland aufhält, straffrei ist und sich zu unserer freiheitlichen Grundordnung sowie zu unserer deutschen Rechtsordnung bekennt (§ 104c AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig für Ehefrau und Kinder erteilt werden.

9. Januar 2023

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2017 bereits den so genannten Stufentarif bei Zweitwohnungssteuersatzungen gekippt hat, ist das Gericht jetzt „einen Schritt weiter“ und erklärte alle Zweitwohnungssteuersatzungen, welche zur Bemessung der Steuer auf die zum 01.01.1964 festgestellte Jahresrohmiete gemäß 79 BewG Bezug nehmen, für verfassungswidrig.

30. September 2020

Mit Inkrafttreten Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 05.05.2020 am Sonntag, den 10.05.2020, 24:00 Uhr, dürfen Spielhallen und Wettannahmestellen wieder geöffnet werden. Die Corona-bedingte Betriebsuntersagung wird zu diesem Zeitpunkt aufgehoben. Gemäß § 12 Abs. 2 der 4. BayIfSMV gilt für den Kundenverkehr der Mindestabstand von 1,5m, Maskenpflicht für Kunden, Begleitpersonen und Personal. Außerdem benötigt der Betreiber ein Hygienekonzept, welches sich aus der Vorschrift selbst erschließen lässt.

Wenn Sie Bedarf haben, entwickeln wir für Sie kurzfristig (ca. 2 Stunden) ein entsprechendes Hygienekonzept.

7. Mai 2020

Mit einer Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 haben zwei Bayerische Staatsministerien für den Zeitraum vom 16.03.2020 bis vorläufig 19.04.2020 sämtliche Veranstaltungen und Versammlungen sowie den Betrieb von Einrichtungen der Freizeitgestaltung untersagt. Betroffen davon sind Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Vereinsräume, Bordellbetriebe, Fitness-Studios, Wellness-Zentren, Tanzschulen, Vergnügungsstätten, Musikschulen und Jugendhäuser. Gleiches gilt seit Kurzem auch für Gastronomiebetriebe.


31. März 2020
Unternehmen und Selbständige mit Betriebsstätten in Bayern können sofort und unbürokratisch (Formular siehe Link unten) bei der zuständigen Bezirksregierung Soforthilfe beantragen:

Bis zu 5 Erwerbstätige:     5.000,00 Euro
Bis zu 10 Erwerbstätige:   7.500,00 Euro
Bis zu 50 Erwerbstätige:   15.000,00 Euro
Bis zu 250 Erwerbstätige: 30.000,00 Euro
19. März 2020

Der Freistaat Bayern verweigert im Zuge der Fortschreibung des aktuellen Glücksspielstaatsvertrags mit dem in „schönsten“ Bürokratendeutsch klingenden Namen: „Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag“ - GlüNeuRStV - die in anderen Bundesländer zum 01.07.2021 stattfindende Vermögensvernichtung bei Bestandsspielhallen. Im Unterschied zu Spielhallen in 12 anderen Bundesländern wollen Freistaat Bayern und die Bundesländer Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen Spielhallen, welche am 01.01.2020 bestehen, weiterhin erlauben, wenn die Betriebe zertifiziert werden.
3. März 2020

Die Regelungswut der Ordnungsbehörde einer bayerischen Großstadt wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg „ausgebremst". Die juristische Fehlleistung der Behörde bestand darin, Auflagen aus einem glückspielrechtlichen Erlaubnisbescheid sinn- und wortgleich - also 1:1 - auch in den gewerberechtlichen Bescheid nach § 33i GewO aufzunehmen. Diese Auflagen sollte, so dachten sich ein übereifrige Sachbearbeiter und dessen Chef, in dem § 33 i GewO-Bescheid quasi eine „Verewigung" erfahren, während der Glücksspielstaatsvertrag 2021 bekanntlich ausläuft ...., der Bescheid nach § 33i GewO aber praktisch „Ewigkeitswert" hat.

2. März 2020

Ein Sturzunfall auf der technisch mangelhaften Treppenanlage einer bayerischen Großklinik veranlasste die Geschädigte, sich mit einem anwaltlichen Aufforderungsschreiben an den Haftpflichtversicherer der Klinik wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu wenden. Die Treppe zeigte im Zeitpunkt des Sturzunfalls in mehrfacher Hinsicht Abweichungen von den Vorgaben Bayerischen Bauordnung, der „Treppen-DIN“ 18065:2015-03, der DIN 18040-1:2010-10, Öffentlich zugängliche Gebäude und gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik. Wegen der technischen Fehlerhaftigkeit der Treppe steht der Geschädigten die Beweiserleichterungsregel des so genannten Anscheinsbeweises zur Seite.
28. Februar 2020

Vortrag  bei der Fachtagung des Dachverbandes Integratives Planen und Bauen e.V.

Der Vortrag behandelt die Grundzüge des Denkmalschutzrechts im möglichen Widerstreit zu den auch sicherheitsrechtlich zu sehenden Forderungen der Vorschriften zur Barrierefreiheit und kommt zum Ergebnis, dass grundsätzlich beide Bereiche kompatibel sind.Der Vortrag behandelt die Grundzüge des Denkmalschutzrechts im möglichen Widerstreit zu den auch sicherheitsrechtlich zu sehenden Forderungen der Vorschriften zur Barrierefreiheit und kommt zum Ergebnis, dass grundsätzlich beide Bereiche kompatibel sind.
27. September 2018

Aufgrund eines „dringenden Verdachts der Beugung des höherrangigen EU-Rechts zum Nachteil von Spielhallenbetreibern“ hat ein Automatenaufsteller aus dem südlichen Hessen Strafanzeige gegen die Mitarbeiter „Z.“, „Schm.“ und „Sch.“ der Landesdirektion Sachsen gestellt. Eine Bemerkung von Herrn Rechtsanwalt Günter Utikal, Viernheim, erschienen unter ISA-LWA am 18.10.2017, befasst sich mit dieser Problematik. Ich darf ich Ihnen den Artikel nachfolgend ungekürzt und unverändert vorstellen.

„§ 339 StGB lautet: Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
22. Dezember 2017

Ich selbst klage aktuell vor dem VG Augsburg für einen Wohnungseigentümer gegen den Markt Oberstaufen, welcher in seiner Zweitwohnungssteuersatzung ebenfalls einen Stufentarif vorsieht. Der Stufentarif des Markt Oberstaufen sieht Steuersätze zwischen 200 € (unterste Stufe) und 3.200 € (oberste Stufe) vor. Meine Argumentation, dass dieser Stufentarif ungerecht sei, weil in den Grenzbereichen der Stufungen die Steuerpflichten unterschiedlich hoch veranlagt werden, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind, wird durch das Urteil vom 14.12.2017 bestätigt.
18. Dezember 2017

Ziel des Gesetzgebers ist es, „schwarze Schafe“ aus dem Verkehr zu ziehen. Die Antragstellung ist je nach Ordnungsamt mehr oder weniger kompliziert - die Begleitung der Antragstellung durch eine Anwaltskanzlei daher sinnvoll.

Betreiber von Prostitutionsstätten - das sind auch gewerbliche Zimmervermieter, Vermieter von Terminwohnungen u. ä. - benötigen jetzt eine förmliche Erlaubnis ihres Ordnungsamts/ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Bis zum 01.10.2017 sind die bereits bestehenden Betriebe der Behörde zu melden und bis zum 31.12.2017 muss dort für jeden Betrieb ein vollständiger Antrag auf Erlaubniserteilung gestellt sein. Bis zur Entscheidung über den (rechtzeitig) gestellten Antrag gilt die Fortführung des Betriebs als erlaubt. Wesentlicher Bestandteil des Antrags ist ein Betriebskonzept mit bis ins einzelne gehenden Angaben zu Räumlichkeiten, Betriebszeiten und Arbeitsabläufen, Gesundheits- und Jugendschutz und Sicherheit. Vorzulegen ist jede Menge von Unterlagen. Gerne berate ich Sie, wenn Sie dazu Hilfe benötigen oder Fragen haben.
14. August 2017

Bislang galt in Bayern für alle Spielhallen eine allgemeine Sperrzeit von 03:00 Uhr bis 06:00 Uhr, welche von den Gemeinden nach eigenen Maßstäben für das Gemeindegebiet darüber hinaus mittels Sperrzeitverordnung ausgeweitet werden durfte. Ab 01.08.2017wird die Sperrzeit in Bayern auf den Zeitraum von 03:00 Uhr bis 09:00 Uhr morgens ausgedehnt. Ebenfalls ab 01.08.2017 tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, welche ab sofort für die Zulassung neuer Spielhallen einen Mindestabstand von 500 m (bislang 250 m) fordert.
24. Juli 2017