25. August 2023

Erfolg im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Erfolg im Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

(Az.: 12 Cs 23.459 - nicht veröffentlicht)


Bayerischer Landkreis will Kostenerstattung von fast 85.000 € für die einjährige Heimunterbringung von vier Kindern von deren dafür nicht verantwortlichen Vater


Die gezielte Falschaussage einer getrenntlebenden Mutter, wonach der Vater der vier ehelich geborenen minderjährigen Mädchen diese sexuell missbraucht habe, führte zu einer sofortigen Inobhutnahme seiner vier Töchter durch ein bayerisches Landratsamt für die Dauer von 10 Monaten. Obwohl sich die falschen Beschuldigungen alsbald als völlig haltlos erwiesen haben und dem Vater laut kinder- und jugendpsychiatrischem Gutachten weder eine mangelnde Erziehungsfähigkeit noch eine von ihm ausgehende Kindeswohlgefährdung attestiertwurde, forderte das Landratsamt in einem Leistungsbescheid dennoch eine Kostenerstattung von knapp 85.000 EUR (!) für diese 10-monatige Unterbringung in Form der „Heimerziehung“ vom Vater - und nicht etwa von der böswilligen Mutter.



Für den Vater wurde Widerspruch gegen diesen Leistungsbescheid eingereicht und beim Verwaltungsgericht im so genannten Eilverfahren zeitgleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 80 Abs. 5 VwGO beantragt.

Während das Verwaltungsgericht in dessen Eilbeschluss erstaunlicher Weise dem Landkreis recht gab, hat der Verwaltungsgerichtshof den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts - als eindeutig rechtswidrig - kassiert. Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof das anwaltliche Vorbringen, wonach es eine ungerechte Härte darstelle, einem falsch beschuldigten und in jeder Hinsicht korrekt handelnden Vater dann auch noch die Kosten der Heimunterbringung aufzuerlegen, in vollem Umfang bestätigt.

Der Unterzeichner geht jetzt davon aus, dass das Landratsamt seinen offensichtlich rechtswidrigen Leistungsbescheid über knapp 85.000 € aufheben und dem Vater die Anwaltskosten erstatten wird. Andernfalls würde hier ein zweites Verwaltungsstreitverfahren wider besseres Wissen losgetreten .... !

Ob die Kosten nunmehr der eigentlichen Verursacherin der Heimunterbringung, also der falsch aussagenden Mutter jetzt noch auferlegt werden können, ist offen!