9. Januar 2023

Neues Chancen-Aufenthaltsrecht


Neues Chancen-Aufenthaltsrecht -
wir helfen Ihnen und Ihrer Familie, eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen

Geduldeten Ausländern soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich der geduldete Ausländer am 01.10.2022 seit bereits fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einem Aufenthaltstitel wegen humanitären Gründen in Deutschland aufhält, straffrei ist und sich zu unserer freiheitlichen Grundordnung sowie zu unserer deutschen Rechtsordnung bekennt (§ 104c AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis kann gleichzeitig für Ehefrau und Kinder erteilt werden.

Wenn Sie sich bei uns einen Termin geben lassen, dann bringen Sie bitte folgende Unterlagen mit:

·         aktuelle Duldungsbescheinigung, Aufenthaltsgestattung

·         Kopie Ihres nationalen Reisepasses

·         Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung DRV

·         Arbeitsvertrag

·         Gehaltsnachweise über 3 Monate




§ 104c AufenthG lautet:

(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er

1.        sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und

2.        nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen.

(2) Dem Ehegatten, dem Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kindern, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in häuslicher Gemeinschaft leben, soll unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden, wenn diese sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Das Gleiche gilt für das volljährige ledige Kind, wenn es bei der Einreise in das Bundesgebiet minderjährig war. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.