16. Mai 2023
Was tun, wenn der Grundsteuer(mess)bescheid kommt ?
Wie Ihnen vielleicht schon bekannt, hat sich der Freistaat Bayern für ein Grundsteuer-Flächenmodell entschieden, welches gerechter erscheint als das so genannte Bundesmodell, das in vielen anderen Bundesländern gelten soll.
Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden dann die Gemeinden ihren je nach Gemeinde unterschiedlichen Hebesatz an.
Zunächst erhalten Sie als Grundstückseigentümer bzw. als Miteigentümer einen so genannten Grundsteuermessbescheid. Überprüfen Sie - ggfs. mit uns gemeinsam - die allgemeinen Angaben zum Grundstück: Stimmen Flurbezeichnung und Art der Immobilie ? Stimmen die Daten zum Bodenrichtwert und das Baujahr Ihrer Immobilie ?
Wir raten zum Einspruch bereits schon gegen den Grundsteuermessbescheid – beim eigentlichen Grundsteuerbescheid ist das kaum noch möglich. Wichtig: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt beim Finanzamt sein.
Haben Sie Fragen? Dann dürfen Sie uns gerne kontaktieren.
Das bayerische Grundsteuergesetz basiert auf klaren physischen Kennzahlen: Es werden die Flächen mit wertunabhängigen Äquivalenzzahlen angesetzt. Diese betragen für die Grundstücksfläche 0,04 Euro/qm und für Gebäudeflächen 0,50 Euro/qm. Für Wohnflächen wird ein Abschlag von 30% gewährt, so dass hier effektiv nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wenden dann die Gemeinden ihren je nach Gemeinde unterschiedlichen Hebesatz an.
Zunächst erhalten Sie als Grundstückseigentümer bzw. als Miteigentümer einen so genannten Grundsteuermessbescheid. Überprüfen Sie - ggfs. mit uns gemeinsam - die allgemeinen Angaben zum Grundstück: Stimmen Flurbezeichnung und Art der Immobilie ? Stimmen die Daten zum Bodenrichtwert und das Baujahr Ihrer Immobilie ?
Wir raten zum Einspruch bereits schon gegen den Grundsteuermessbescheid – beim eigentlichen Grundsteuerbescheid ist das kaum noch möglich. Wichtig: Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt beim Finanzamt sein.
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