19. Februar 2024
Kununu muss Identität des Bewertenden preisgeben nennen oder Bewertung löschen
Nach einer aktuellen Entscheidung des OLG Hamburg (Beschluss v. 08.02.2024, Az. 7 W 11/24, veröffentlicht u.a. bei openJur: https://openjur.de/u/2482093.html ) ist der Betreiber des Arbeitgeberbewertungsportals Kununu verpflichtet, einem Arbeitgeber entweder die Identität des Bewertenden bekanntzugeben oder - falls die Identität nicht bekanntgegeben wird oder bekanntgegeben werden kann - die entsprechende Bewertung zu löschen.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt:
Auch für die Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal kommen die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen. [...]
Der Bewertete kann die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das gilt auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.
Für Arbeitgeber, die - ggf. unberechtig schlechten - Bewertungen von vermeintlichen (Ex-)Arbeitnehmern bis dazu relativ schutzlos ausgeliefert waren, gibt diese neue Rechtsprechung eine effektive Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Bewertungen auf dem Portal vorzugehen.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.
Die Leitsätze der Entscheidung lauten auszugsweise wie folgt:
Auch für die Zulässigkeit von Bewertungen in einem Arbeitgeber-Bewertungsportal kommen die vom Bundesgerichtshof für die Haftung des Betreibers eines Internet-Bewertungsportals entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 9. 8. 2022, Az. VI ZR 1244/20, NJW 2022, S. 3072 ff.) vollen Umfangs zum Tragen. [...]
Der Bewertete kann die Löschung der Bewertung verlangen, wenn der Portalbetreiber den Bewerter ihm gegenüber nicht so individualisiert, dass er das Vorliegen eines geschäftlichen Kontaktes überprüfen kann. Das gilt auch dann, wenn der Portalbetreiber einwendet, aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen diese Individualisierung nicht vornehmen zu dürfen.
Für Arbeitgeber, die - ggf. unberechtig schlechten - Bewertungen von vermeintlichen (Ex-)Arbeitnehmern bis dazu relativ schutzlos ausgeliefert waren, gibt diese neue Rechtsprechung eine effektive Möglichkeit, gegen ungerechtfertigte Bewertungen auf dem Portal vorzugehen.
Gerne unterstützen wir Sie hierbei.