18. Dezember 2017

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 14.12.2017 entschieden, der Stufentarif der Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee sei rechtswidrig.


Ich selbst klage aktuell vor dem VG Augsburg für einen Wohnungseigentümer gegen den Markt Oberstaufen, welcher in seiner Zweitwohnungssteuersatzung ebenfalls einen Stufentarif vorsieht. Der Stufentarif des Markt Oberstaufen sieht Steuersätze zwischen 200 € (unterste Stufe) und 3.200 € (oberste Stufe) vor. Meine Argumentation, dass dieser Stufentarif ungerecht sei, weil in den Grenzbereichen der Stufungen die Steuerpflichten unterschiedlich hoch veranlagt werden, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind, wird durch das Urteil vom 14.12.2017 bestätigt.

Bildhaft gesprochen - und tatsächlich der Fall - kann in Oberstaufen eine um nur 1 Cent höhere monatliche Mieteinnahme zu einem Steuersprung in die nächsthöhere Steuerstufe führen und damit eine Verdoppelung der Steuer hervorrufen. Die Zweitwohnungssteuer des Markt Oberstaufen fordert bei einem Mieterlös von bis zu 2.000 € eine Steuer von 200 € und bei einem Mieterlös von 2.001 € bis zu 4.000 € eine Steuer von 400 €. Jede höhere Stufe bedeutet eine Verdoppelung der Steuer. Der Markt Oberstaufen kennt insgesamt 5 Steuerstufen.

Der Sprung von der vierten in die fünfte Steuerstufe mit der besagten (erneuten) Verdoppelung der Steuer fällt logischer Weise am extremsten aus. Hier zahlt der Steuerpflichtige nämlich bei einem Mieterlös von 8.001 € bis zu 16.000 € jährlich eine Steuer von 1.600 €. Bei einem Mieterlös von jährlich 16.001 € und höhere eine Steuer von 3.200 €. Damit kann in diesem Fall ein Mehrerlös von 1 € eine Steuererhöhung von 1.600 € auslösen!

Mit den Worten des BVerwG gesprochen: „Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.“

Quelle: BVerwG, Urteil vom 14.12.2017, 9 C 11.16