10. Juli 2017

Bauvorbescheid für ein „Sozialzentrum“ wegen Unbestimmtheit aufgehoben

Wegen Unbestimmtheit hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bauvorbescheid einer nordschwäbischen Stadt für ein Sozialzentrum für Einrichtungen von Caritas, Kolping und Katholischer Jugendfürsorge mit Großkindergarten aufgehoben (Au 4 K 16.816, 16.817 und 16.818). Die Unbestimmtheit des Bauvorbescheides führe zur Verletzung des - nachbarschützenden - Gebots der Rücksichtnahme und dies mache den Bescheid rechtswidrig.

Wenn es nach dem Willen der Katholischen Kirche ginge, so würde in Nördlingen ein großes kirchliches Sozialzentrum samt einem Großkindergarten innerhalb eines kleinen Wohngebiets hochgezogen. In dem kleinen Wohngebiet, welches durch zwei enge Sackgassen (5,50 m Breite) erschlossen wird, müssen alle Fahrzeuge rangieren und wenden, wenn sie es wieder verlassen wollen! Bereits ein parkendes Fahrzeug lässt einen Begegnungsverkehr dort nicht mehr zu.

Das Verwaltungsgericht kam zu der Erkenntnis, dass der von dem Sozialzentrum samt Kindergarten ausgehende Park- und Parksuchverkehr in dem kleinen Wohngebiet massiv in Erscheinung treten würde. Nachdem die Stadt in dem Bauvorbescheid wichtige Fragestellungen zur Verkehrsabwicklung offengelassen habe und die Nachbarn damit nicht zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sein werden, sei der Bescheid unbestimmt und deshalb rücksichtslos und somit auch rechtswidrig.

Der redaktionelle Leitsatz des Urteils lautet:

Die Unbestimmtheit eines Vorbescheids ist (nur) dann nachbarrechtlich erheblich, wenn infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht.
Der Bauvorbescheid wurde aus diesem Grunde aufgehoben. Das Urteil Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22.02.2017 - Au 4 K 16.816, Au 4 K 16.817, Au 4 K 16.818 - finden Sie bequem über das Internet, u. a. auf der Seite Bayern.Recht.

Gegen das Urteil hat nun nicht die unterlegene Stadt keinen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, sondern die zu den Klageverfahren beigeladene Bauantragstellerin, die Katholische Kirchenstiftung hat Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über den Ausgang des Zulassungsverfahrens werde ich Sie informieren.