17. Oktober 2016

Härtefallprüfung für bestehende Spielhallen in Bayern in Konkurrenzsituationen

Unsere Kanzlei, die auf dem Gebiet Spielhallen, Gaststätten und Konzessionen erfahren ist, informiert: Mitte 2017 laufen die Übergangsfristen für die so genannten Bestandsspielhallen ab. Ab 01.07.2017 benötigen auch die bislang schon baurechtlich und gewerberechtlich genehmigten Bestandsspielhallen zusätzlich eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Hier in Bayern gemäß Art. 9 AGGlüStV. Wegen der ab 01.07.2017 auch für den Bestand geltenden Mindestabstände zu anderen Spielhallen und des Verbots von Mehrfachkonzessionen wird es zu Härtefallentscheidungen (unter Berücksichtigung von Konkurrenzsituationen) kommen. Die Vollzugs- und Ausführungshinweise für Bayern stehen immer noch aus. Jüngsten „Gerüchten“ zufolge ist mit dem Erscheinen im Oktober 2016 zu rechnen. Unsere Kanzlei weist ihre Mandanten auch auf die enorme Bedeutung einer Zertifizierung hin (siehe nachfolgend)!

Spielhallenbetreiber, die glücksspielrechtliche Erlaubnisse nach Art. 9 AGGlüStV - meist unter Berücksichtigung von Härtefallsituationen - beantragen müssen, tun gut, daran folgende Unterlagen heute schon zusammenzustellen:

  • Grundrissplan (ggfs. Architektenplan) der Spielhalle mit Maßstab
  • Baugenehmigung
  • Aufstellererlaubnis und Angaben zum Geräteaufsteller in der Spielhalle
  • Bestätigung der Geeignetheit
  • Mietvertrag
  • Werbekonzept bzw. Erklärungen, dass künftig Werbeverbot und Internetverbot eingehalten werden etc.
  • Konzept der Außendarstellung (Fotos)
  • Nutzflächenberechnung
  • Sozialkonzept
  • Stadtkarte im Maßstab 1:10.000, in den ein Umkreis von 500 m um den Standort der Spielhalle eingezeichnet ist
  • Handelsregisterauszug
  • Gewerbezentralregisterauszug
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnet
  • Führungszeugnis für Behörden
  • Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt und Gemeinden
  • Gesellschaftsvertrag
  • Wirtschaftliche Informationen zum Härtefall / ggfs. Sachverständigengutachten

Für Spielhallenbetreiber in Bayern kommt der Zertifizierung (beispielsweise TÜV Saar) größte Bedeutung zu. Die Zertifizierung ist quasi das „Sesam-öffne-Dich“ für die bayerischen Behörden. Befreiungen sind in Bayern (vermutlich) möglich, wenn an den Standorten nicht mehr als 48 Geldspielgeräte betrieben werden und ein Konzept zur weiteren Reduzierung der Geräteanzahl vorgelegt wird.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.