9. Oktober 2016

Behörde wollte Gaststätte verhindern, weil sich in dem Gebäude eine Spielhalle befindet

Das Landratsamt Würzburg verweigerte einem Gastwirt die Erteilung einer Gaststättenkonzession für einen Billardsalon, weil sich in dem Gebäude (anderes Stockwerk) bereits eine Spielhalle befindet. Das Verwaltungsgericht Würzburg verpflichtete das Landratsamt, die Gaststättenkonzession zu erteilen, weil die Gaststätte nicht nur räumlich von der Spielhalle getrennt ist, sondern sich zudem in einem anderen Gebäudegeschoß befand und es keine gemeinsam genutzten Lagerräume und sonstigen Einrichtungen gibt (VG Würzburg, W 6 K 14.1054).

Das Landratsamt argumentierte mit Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags, wonach Besucher von Spielhallen nicht durch Alkoholkonsum zum Glücksspiel animiert werden sollen. Spielhallen mit Alkoholausschank „nebenan“ könnten, so das Landratsamt einen besonderen Reiz für Spieler entfalten, um dort länger und extensiver zu verweilen. Das Landratsamt hatte - so der Kläger - verkannt, dass der Glücksspielstaatsvertrag zwar Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Spielhallenbetriebs sein kann, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Glücksspielstaatsvertrag könne aber selbstverständlich nicht als Rechtsgrundlage für die Versagung einer Gaststättenkonzession dienen. Dem ist das Verwaltungsgericht Würzburg vollinhaltlich gefolgt.