2. März 2020

Verwaltungsgericht Augsburg stoppt Regelungswut bayerischer Großstadtbehörde

Die Regelungswut der Ordnungsbehörde einer bayerischen Großstadt wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg „ausgebremst". Die juristische Fehlleistung der Behörde bestand darin, Auflagen aus einem glückspielrechtlichen Erlaubnisbescheid sinn- und wortgleich - also 1:1 - auch in den gewerberechtlichen Bescheid nach § 33i GewO aufzunehmen. Diese Auflagen sollte, so dachten sich ein übereifrige Sachbearbeiter und dessen Chef, in dem § 33 i GewO-Bescheid quasi eine „Verewigung" erfahren, während der Glücksspielstaatsvertrag 2021 bekanntlich ausläuft ...., der Bescheid nach § 33i GewO aber praktisch „Ewigkeitswert" hat.

Bekanntlich bedarf ein Spielhallenbetreiber neben der Baugenehmigung, der glücksspielrechtlichen Erlaubnis auch einer gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33i GewO. Diesen Umstand wollte sich der sich der gutbezahlte, aber juristisch nur unzureichend gebildete Mitarbeiter nutzen. Der Sachbearbeiter dieser Behörde verfügte somit ganz typische, allein dem Spieler- und Jugendschutz dienende glücksspielrechtliche Auflagen also nicht nur im glücksspielrechtlichen Bescheid nach § 24 Erster GlüÄndStV, Art. 9 AGGlüStV (wo das ja auch hingehört), sondern zusätzlich parallel auch im gewerberechtlichen Bescheid nach § 33i GewO. Damit meinte der Sachbearbeiter wohl, das Verfallsdatum des glücksspielrechtlichen Bescheids auf andere Weise umgehen zu können.

Das Verwaltungsgericht Augsburg gab dem Unterzeichner jedoch darin Recht, dass Auflagen in einem Genehmigungsbescheid nach § 33i GewO nur dann rechtmäßig sind, wenn sie dem Regelungsgehalt des § 33i GewO zugerechnet werden können.

Die im Zuge der Föderalismusreform von 2006 erfolgte Übertragung des Rechts der Spielhallen auf die Bundesländer im Zuge der auf die Bundesländer, habe dies dazu geführt, so das Augsburger Verwaltungsgericht, de dazu geführt hat, dass das Recht der Spielhallen auf die Bundesländer übergegangen ist, verwehrt Art. 125a GG den Ländern und Behörden, glücksspielrechtlich motivierte Auflagen in gewerberechtlichen Bescheiden zu regeln. Es handele sich ansonsten um eine „verfassungswidrige Mischlage".

Das VG Augsburg gab der Spielhallenbetreiberin und dem Unterzeichner im Urteil vom 03.05.2018 nunmehr vollständig und allumfassend recht. Diese lesenswerte Entscheidung finden Sie unter Au 5 K 18.16 und Au 5 K 18.17.